SATZUNG
Tageselternverein Felsberg und Schwalm-Eder e.V.
§ 1 Name, Sitz, Registereintrag und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “Tageselternverein Felsberg und Schwalm-Eder e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist 34587 Felsberg
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Fritzlar unter VR 2401 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(5) Der Verein ist parteipolitisch und religiös unabhängig
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein setzt sich für eine Verbesserung und Vereinheitlichung des gesamten Tagespflegewesens ein.
Insbesondere tritt der Verein für eine gezielte und fundierte Arbeit in der Erziehung von Tageskindern ein.
Um eine zum Wohl der Tageskinder ausgerichtete Erziehung zu gewährleisten, will der Verein
§ die familienergänzende Erziehungsarbeit zum Wohle der Kinder fördern
§ Eltern beraten und Tagespflegepersonen vermitteln
§ Konzepte zur Beratung, Begleitung und Vernetzung von Tagespflegepersonen erarbeiten und umsetzen
§ den Erfahrungsaustausch fördern
§ sich an der Entwicklung von Konzepten zur Qualifizierung von Tagespflegepersonen beteiligen
§ mit der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammenarbeiten
§ öffentliche Mittel beantragen
Zur Begleitung und qualitativen Verbesserung der Erziehungsarbeit tritt der Verein darüber hinaus auch für öffentliche Anerkennung des Tagespflegewesens als wichtigen Bereich der Jugendhilfe und für die Sicherung des sozialen Status der Tagespflegepersonen und der öffentlichen Anerkennung ihrer Erziehungsarbeit ein.
Der Verein entwickelt, organisiert, unterstützt, begleitet und betreut familienentlastende Angebote und Projekte wie z.B. Babysitter-Service, Kinderwerkstatt, Spieltreff für behinderte und verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche, Ferienspielangebote u.v.m.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten.
(6) Den Organen des Vereins können Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
(7) Die Mitglieder erhalten keinen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft kann erwerben:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personengesellschaften
Jedes Mitglied bekundet durch seinen Eintritt in den Tageselternverein den Willen, dessen zweckgebundene Arbeit zu unterstützen.
Der Austritt ist nur am Ende des Geschäftsjahres möglich. Die entsprechende schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres vorliegen.
Die Mitgliedschaft endet ferner:
a) durch Ausschluss aus dem Verein bei Verstoß eines Mitgliedes gegen die Vereinssatzung, sowie bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit und legt dem betroffenen Mitglied per Einschreiben die Gründe dar. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann seitens des betroffenen Mitglieds über den Vorstand innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides an die Mitgliederversammlung ein Berufungsantrag gestellt werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederver-sammlung nach Anhörung des Betroffenen und des Vorstandes über den Antrag mit einfacher Mehrheit.
b) mit dem Tod des Mitgliedes oder der Auflösung der juristischen Person oder Personengesellschaft
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied ist verpflichtet seinen Beitrag im Voraus bis zum Februar eines jeden Jahres zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig einmal pro Kalenderjahr statt und wird vom Vorstand einberufen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 30 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe gefordert wird. Sie hat binnen 6 Wochen statt zu finden.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung der Einladungsfrist von vierzehn Tagen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) In der Mitgliederversammlung sind die stimmberechtigten Mitglieder mit je einer Stimme vertreten.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahmen des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes und des Berichts der Kassenprüfer.
b) Entlastung/Nichtentlastung des Vorstandes (immer vor Neuwahlen)
c) Wahl der Vorstandsmitglieder
d) Wahl zweier Kassenprüfer und einer Ersatzperson
e) Festsetzen des Mitgliedsbeitrages
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
g) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorliegen.
§ 7.1 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt in der offenen Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
(3) Auf Antrag eines Mitgliedes und vorheriger Beschlussfassung durch die Mit-gliederversammlung wird geheim abgestimmt.
(4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der bzw. dem 1. Vorsitzenden
b) der bzw. dem 2. Vorsitzenden
c) der Kassiererin bzw. dem Kassierer
d) der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer
e) mindestens einer/m, höchstens drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer(n)
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Es wird in getrennten Wahlgängen gewählt.
(3) Alle Vorstandsmitglieder haben in den Vorstandssitzungen gleiches Stimmrecht.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(6) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die in der folgenden Vorstandssitzung mehrheitlich genehmigt werden muss.
(7) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, die vakante Position aus den Reihen der Mitglieder zu besetzen. Das Amt dessen endet mit der allgemeinen Neuwahl.
(8) Zur juristischen Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes berechtigt, von denen jedoch eines die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende sein muss.
(9) Dem Vorstand obliegen die laufenden Geschäfte des Vereins nach seinem satzungsgemäßen Zweck nach §2, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung von Vereinsbeschlüssen.
(10) Der Vorstand ist berechtigt, für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen und für die allgemeine Geschäftsführung des Vereins einen bevollmächtigten Geschäftsführer zu bestimmen. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Eine Geschäftsordnung regelt das Zustandekommen von Entscheidungen.
(10) Der Vorstand kann für besondere Aufgaben einen Beirat berufen.
§ 9 Der Beirat
Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Dem Beirat sollen Vertreter/innen der gesellschaftlichen Gruppen und der öffentlichen Hand angehören, soweit sie für die Aufgaben des Vereins von Bedeutung sind.
§ 10 Kassenwesen und Kassenprüfung
(1) Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer(innen) und eine Ersatz-person auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer(innen) haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen und über die Prüfung der gesamten Kassen- und Buchführung der Mitglieder-versammlung Bericht zu erstatten.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Therapiezentrum Böddiger Berg in 34587 Felsberg zu, das es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 24.11.2009